Das Wichtigste in Kürze

  • In 6 Ländern haben wir eine ausdrückliche Aussage gefunden, dass WhatsApp für die dienstliche Kommunikation unzulässig ist: Baden-Württemberg, Berlin, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen.
  • Nordrhein-Westfalen hält WhatsApp für ungeeignet, sobald personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern übermittelt werden. Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein geben Hinweise und nennen eigene Wege, etwa den ByCS-Messenger oder die E-Mail.
  • Für 6 Länder haben wir auf den geprüften Seiten keine landesweite Aussage gefunden. Das heißt nicht, dass WhatsApp dort erlaubt ist.

Die Länder im Einzelnen

  1. Baden-Württemberg

    unzulässig

    Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hält die dienstliche Nutzung von WhatsApp für die Kommunikation von Lehrkräften mit Schülerinnen, Schülern und Eltern für unzulässig und verweist auf die Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“.

    … eine dienstliche Nutzung von WhatsApp zur Kommunikation von Lehrkräften mit Schülerinnen und Schülern bzw. Erziehungsberechtigten aus datenschutzrechtlicher Sicht als unzulässig anzusehen …

    Quelle: LfDI Baden-Württemberg: Dürfen Lehrer WhatsApp benutzen?, 25.04.2017; abgerufen am 29.09.2026.

  2. Bayern

    Hinweise der Behörde

    Auf der Seite des Kultusministeriums zur dienstlichen Verwendung digitaler Werkzeuge haben wir keine Aussage zu WhatsApp gefunden. Das Ministerium nennt dort den ByCS-Messenger der BayernCloud Schule als Messenger, der die Anforderungen erfüllt.

    Der ByCS-Messenger erfüllt die oben genannten Anforderungen an die Datensicherheit für einen Messenger.

    Quelle: Bayerisches Kultusministerium: Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge, Stand 25.09.2026; abgerufen am 29.09.2026.

  3. Berlin

    unzulässig

    Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat 2016 die WhatsApp-Gruppe eines Klassenlehrers mit Eltern geprüft und sie für unzulässig erklärt; die Gruppe wurde aufgelöst. Ein Verbot per Ausführungsvorschrift hatte die Senatsverwaltung damals entworfen und wieder zurückgezogen.

    Auch aus technisch-organisatorischen Aspekten ist die Einrichtung einer „WhatsApp“-Gruppe durch die Schule unzulässig.

    Quelle: Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Jahresbericht 2016, Abschnitt 5.7, S. 94 bis 96, 2017; abgerufen am 29.09.2026.

  4. Bremen

    keine landesweite Aussage gefunden

    Eine landesweite Aussage der Senatorin für Kinder und Bildung oder der Landesbeauftragten für Datenschutz haben wir nicht gefunden.

    Geprüft am 29.09.2026.

  5. Hamburg

    keine landesweite Aussage gefunden

    Eine landesweite Aussage der Behörde für Schule und Berufsbildung oder des Datenschutzbeauftragten haben wir nicht gefunden.

    Geprüft am 29.09.2026.

  6. Hessen

    Hinweise der Behörde

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz verweist darauf, dass die Schul-Datenschutzverordnung für die digitale Kommunikation mit Eltern die E-Mail vorsieht. Die Seite richtet sich an Elternbeiräte.

    Nach § 15 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden (Schul-Datenschutzverordnung – SchDSV) ist für die digitale Kommunikation mit Eltern die Kommunikation per E-Mail vorgesehen.

    Quelle: HBDI: Die Nutzung von Messenger-Diensten durch Elternbeiräte, Stand 14.10.2024; abgerufen am 29.09.2026.

  7. Niedersachsen

    unzulässig

    Das Kultusministerium warnt Lehrkräfte davor, WhatsApp für dienstliche und schulische Zwecke zu nutzen; das berichtet das Landesinstitut NLQ auf seinem Datenschutzportal für Schulen.

    Aus Gründen des Datenschutzes sei dies bereits seit mehreren Jahren unzulässig …

    Quelle: NLQ und RLSB: WhatsApp: Für Lehrer in Niedersachsen tabu, 22.02.2019; abgerufen am 29.09.2026.

  8. Rheinland-Pfalz

    unzulässig

    Der Bildungsserver des Landes schließt WhatsApp für schulische Zwecke aus und nennt die landeseigenen Systeme Lernplattform@RLP und Schulcampus. Hält eine Lehrkraft einen Messenger für nötig, kommen danach nur europäische Anbieter mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in Betracht.

    Facebook, WhatsApp oder auch iMessage dürfen nicht für unterrichtliche Zwecke und in anderen schulischen Zusammenhängen verwendet werden …

    Quelle: Bildungsserver Rheinland-Pfalz: Kommunikation über E-Mail, Messenger etc., 17.04.2025; abgerufen am 29.09.2026.

  9. Saarland

    keine landesweite Aussage gefunden

    Eine landesweite Aussage zu WhatsApp haben wir nicht gefunden. Das Bildungsministerium stellt Grund- und Förderschulen nach Angaben des Anbieters Sdui den OSS-Messenger bereit.

    Geprüft am 29.09.2026.

  10. Schleswig-Holstein

    Hinweise der Behörde

    Die Schuldatenschutz-FAQ des Bildungsministeriums beschreibt, unter welchen Voraussetzungen eine Schule einen Messenger einführen kann, und hält fest, dass einige Anbieter, darunter WhatsApp, europäisches und deutsches Recht nicht beachten.

    … werden die europäischen (E-Privacy-Richtlinie der EU) und die deutschen Rechtsregelungen (Art. 10 Grundgesetz, Telekommunikationsgesetz) von einigen der Diensteanbieter, zu denen auch WhatsApp gehört, nicht beachtet.

    Quelle: Bildungsministerium Schleswig-Holstein: Schuldatenschutz FAQ, Schlagwort WhatsApp, Stand 24.11.2023; abgerufen am 29.09.2026.

Was Schulen daraus mitnehmen können

  • Zuerst nachsehen, was das eigene Land bereitstellt: den ByCS-Messenger in Bayern, den LOGINEO NRW Messenger, die Chat-Funktion von LernSax in Sachsen, Schulcampus und Lernplattform@RLP in Rheinland-Pfalz.
  • Für jedes Werkzeug, das Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern verarbeitet, braucht die Schule einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  • Die schulische Datenschutzbeauftragte oder der Datenschutzbeauftragte des Schulamts kennt die Vorgaben des Landes und sollte vor der Einführung gefragt werden.

Und lernlotse?

lernlotse hat einen Messenger mit Klassen-Kanälen, Direktnachrichten und Lesebestätigung. Die Server stehen in Deutschland, es gibt keine US-Unterauftragnehmer, und Nachrichten von Eltern werden außerhalb der Ruhezeiten der Schule zurückgehalten. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hat lernlotse nicht, und die Vorgaben mancher Länder, etwa Rheinland-Pfalz für Messenger, verlangen genau das. Ob lernlotse an Ihrer Schule eingesetzt werden darf, entscheiden Schulleitung und Datenschutzbeauftragte nach den Regeln Ihres Landes.

Wie wir geprüft haben

Wir haben am 29.09.2026 die Seiten der Kultus- und Bildungsministerien, der Landesinstitute und der Landesdatenschutzbeauftragten gelesen und nur zitiert, was dort steht. Presseberichte und Blogs zählen hier nicht als Quelle. Ältere Aussagen können überholt sein; das Datum steht an jeder Quelle. Hinweise auf neuere Regelungen nehmen wir gern unter kontakt@lernlotse.com entgegen.

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